Versicherungen


Bevor man mit Pferden umgeht, sei es als Reitschüler in einer Reitschule, sei es als Pferdebesitzer, sollte man versicherungsrechtliche Fragen klären.


Bei Unterricht in einer Reitschule ist einerseits der Reitlehrer verantwortlich, andererseits der Pferdebesitzer, aber nicht zuletzt auch der Reiter. Je nachdem wie fortgeschritten und selbständig ein Reiter mit dem Pferd umgeht, muss bei einem Unfall im Einzelnen geklärt werden, welche Zuständigkeiten bestanden.


Es besteht zur Zeit leider keine gesetzliche Versicherungspflicht für Pferde.
Man sollte aber niemals auf eine Tierhalterhaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme verzichten.
Diese tritt ein, wenn das Tier aus arttypischem Verhalten Schaden anrichtet. Ein solcher Fall ist ein aus seiner Koppel ausgebrochenes Pferd (Voraussetzung: die Zäune waren in  Ordnung), ein spontan vor Schreck scheuendes oder flüchtendes Pferd mit oder ohne Reiter. Man kann nicht jede Schrecksituation voraussehen und vorbeugend handeln. Selbst in einer Reithalle können plötzliche und heftige Geräusche von außen zu einer Verwirklichung der Tiergefahr führen.
Hat der Reiter eine grobe Fahrlässigkeit begangen, tritt die Tierhalterhaftpflichtversicherung hingegen nicht ein. Das könnte z.B. eintreffen bei „Alkohol auf dem Pferd“ oder bei bekannten, aber nicht beachteten Ausbildungsstand des Tieres. Wer mit einem fast rohen Pferd zu Stoßzeiten am Straßenverkehr teilnimmt, wird zumindest eine Mitschuld tragen müssen, wenn sich aus dieser Situation ein Schaden ergibt.
Nicht gedeckt sind die Schäden, wenn der Umgang mit dem Pferd gegen Entgeld erfolgt.
Ein Reitschüler erhält also keine Entschädigung, wenn ihm das Schulpferd auf den Fuß tritt, wohl aber, wenn ein Pferd der Reitschule aus seiner Koppel ausbricht und sich auf sein ordnungsgemäß geparktes Auto setzt.


Ist das Tier in der Obhut eines Menschen - dem sogenannten Tierhüter - dann ist dieser verantwortlich, wenn sich durch einen Fehler des Menschen ein Schaden ereignet (Reiterfehler, falsche Entscheidung, falscher oder grob fahrlässiger Umgang). Ein Fall fahrlässigen Umgangs ist z.B. das Führen mehrere Pferde gleichzeitig auf einer öffentlichen Straße oder das absichtliche Überschreiten der Ausbildungsgrenzen eines Pferdes bei einem Ausritt, woraufhin sich ein Unfall ereignet.


Für Landwirte und gewerbliche Pferdehalter gelten besondere Bedingungen. Richten ihre Pferde Schaden an, muss der Eigentümer (oder seine Versicherungen) unter bestimmten Voraussetzungen nicht haften bzw. braucht besondere Versicherungen.

Der Reitlehrer selbst benötigt eine Reitlehrerhaftpflichtversicherung, die ihn vor den finanziellen Folgen falscher Entscheidungen (ausgeschlossen wie bei jeder Versicherung grob fahrlässige Fehler) schützt. Ordnet der Reitlehrer einem Reitschüler nach bestem Wissen und Gewissen ein bestimmtes Pferd zu, das sich im Laufe der Reitstunde als für den Schüler nicht handhabbar herausstellt und führt dies zu einem Unfall, so tritt seine Haftpflichtversicherung ein.
Das Schild „Reiten auf eigene Gefahr“ entbindet weder Pferdebesitzer noch Reitlehrer von ihrer Sorgfaltspflicht. Sehr kompliziert wird die Versicherungsfrage, wenn ein fortgeschrittener Reiter alleine mit einem geliehenen Pferd umgeht. Meist ist es im Nachhinein kaum nachweisbar, durch welche Umstände im Einzelnen entscheidend für das Zustandekommen eines Unfallereignisses waren.
Eltern sollten grundsätzlich - aus Gründen der Verantwortung gegen Kind und Pferd wie auch aus versicherungstechnischen Gründen - darauf achten, dass ihr Kind nur unter Aufsicht und nur auf sicherem Gelände mit einem fremden Pferd umgeht. Dazu gehört z.B. auch sicherzustellen, dass ein erwachsener Betreuer zur Verfügung steht und das Kind dem Tier körperlich wie auch psychisch in den gestellten Situationen gewachsen ist.
Da Pferde naturgemäß schnell in Panik geraten und Kinder meist noch nicht in der Lage sind, die Gefahren z.B. einer Verkehrssituation und die Reaktionen des Pferdes realistisch einzuschätzen, sind Ausritte (zumindest in schwierigem Gelände mit unvorhersehbaren Situationen) im Grunde nicht zu verantwortende eine Überforderung für Pferd und Kind.

Ein Reiter ist für Schäden durch ein von ihm betreutes/gerittenes Pferd bei entsprechender Klausel in der Haftpflichtversicherung wie der Halter selbst gegen Schäden durch die „typische Tiergefahr“ (Scheuen etc.) versichert. Wichtig ist, dass Reitschulpferde als solche bei der Versicherung gemeldet und Reitbeteiligungen oder Betreuer namentlich in einen Versicherungsvertrag aufgenommen worden sind. Nur dann tritt die Tierhalterhaftplichtversicherung ein, wenn das Pferd z.B. beim Scheuen Schäden verursacht.

Für von dem Reiter zu verantwortende (aber nicht grob fahrlässige) Schäden bei einem nicht in seinem Besitz befindlichen Privatpferd (z.B. bei Reitbeteiligung) oder Sachen (Sattel etc.) tritt eine private Haftpflichtversicherung ein.

Der Reiter selbst ist - soweit mit abgeschlossen - als Reiter eines Pferdes unfallversichert. Diese meist an die Tierhalterhaftpflichtversicherung angegliederte Unfallversicherung deckt aber nur kleinere Schäden ab. Ein schwerer Unfall mit entsprechenden gesundheitlichen oder auch finanziellen Folgen (Verdienstausfall etc.) wäre nur durch eine eigene, private Unfallversicherung und die Leistungen der Krankenkasse/Krankenversicherung, ggf. einer Berufs-/Erwerbsunfähigkeits- oder Lebensversicherung des Reiters abgesichert.

Vorsicht:

Es gibt keine Pflicht zum Abschluss einer Tierhalterhaftplichtversicherung für Pferde!

Was bei Hunden inzwischen aufgrund vielerlei Vorfälle vorgeschrieben ist, gilt nicht für Pferde.

Auf vielen Höfen gibt es Reitpferde, aber auch Zuchttiere, die gar nicht oder unzureichend versichert sind. Folgen von Schäden übersteigen schnell die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Pferdehalters, sodass entweder der Geschädigte jahrelang Prozesse führen muss und letztendlich womöglich leer ausgeht. Andererseits kann ein durch das Pferd verursachter Schaden leicht Millionenhöhe erreichen und die Haftungspflicht dem Pferdehalter jede Existenzgrundlage entziehen.

Ebenso ist nicht Pflicht, beim Reiten einen Kopfschutz zu tragen. Viele Reitschulen weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass das Tragen eines Kopfschutzes, bei Kindern z.T. sogar einer Schutzweste, verpflichtend ist.
Jeder Reiter muss selbst entscheiden, wie weit er sich und seinem Pferd vertrauen kann und in welchen Situationen er sich besser durch entsprechende Kleidung schützt.